Neues und Wissenswertes aus der Immobilienrechtsszene
BGH erklärt Vertragsstrafenklausel für unwirksam
Der für das private Baurecht zuständige VII. Zivilsenats des BGH äußert sich mit Urteil vom 15.02.2024 (VII ZR 42/22) zur Wirksamkeit von Vertragsstrafenregelungen in Einheitspreisverträgen.
Kann die einfache schriftliche Zustimmungserteilung des Vermieters für Baumaßnahmen des Mieters der Schriftform des § 550 BGB genügen?
Ja – Zumindest nach Auffassung des Kammergerichts (Urt. v. 06.11.2023 – 8 U 10/23).
In dem Kurzbeitrag beschäftigt sich unser Kollege Moritz Räfler mit dem Urteil des Kammergerichts und dessen Auswirkungen auf die Praxis.
Der Bundesgerichtshof besiegelt: Keine Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei unwirksamer Abnahmeklausel!
Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich zu den Folgen einer unwirksamen Abnahmeklausel in einem Bauträgervertrag. Bis zu dieser Entscheidung war in der Praxis ungeklärt, ob der Bauträger endlos haftet und ob dadurch entstehende Unbilligkeiten über das Rechtsinstitut der Verwirkung oder einen Vorteilsausgleich im Einzelfall auszugleichen sind. Mit Urteil vom 09.11.2023…
Weihnachts-Immobilienabend bei WIR Breiholdt Nierhaus Schmidt
Am vergangenen Donnerstag (30.11.2023) fand der traditionelle Weihnachts-Immobilienabend in unserer Kanzlei statt. Erfahren Sie hier mehr.
Bestandskräftig heißt nicht immer bestandskräftig!
Das ist unerfreulich für die Praxis und kommt überraschend. Der Bundesgerichtshof (BGH) schwächt die Bestandskraft von Eigentümerbeschlüssen. Obwohl eine Jahresabrechnung (JA) bestandskräftig beschlossen wurde, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG bzw. GdWE) zur Korrektur verpflichtet, wenn ein in der JA verwendeter Kostenverteilungsschlüssel später gerichtlich für ungültig erklärt wird. Der BGH fordert,…
Der lange Schatten „geschwänzter“ Baubesprechungen
Ein fakultativer Bieterausschluss wegen Schlechtleistung gemäß § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A kann nach der Vergabekammer des Bundes unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits ausreichend damit begründet sein, dass ein Bauunternehmen in einer vorherigen Beauftragung die überwiegende Anzahl von vereinbarten Besprechungsterminen nicht wahrnahm.
WEG: Das Mehrheitsumlaufverfahren – was ist zu beachten und wann macht es Sinn?
23 Abs. 3 S. 2 WEG sieht seit dem WEMoG eine Erleichterung bei der Fassung eines Umlaufbeschlusses vor. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand auch im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. In diesem Fall bedarf es abweichend von § 23 Abs. 3 S. 1 also nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (Allstimmigkeit), die in der Praxis kaum erreichbar ist.
Deckel drauf! Können Wartungskosten an Gemeinschaftsflächen und -anlagen ohne Kostenbegrenzung auf den Mieter umgelegt werden?
Nein, sagt das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 01.12.2022 – Az.: 8 U 50/21 und stellt sich damit gegen die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte.