Bauträgerrecht
Im Bauträgergeschäft verbinden W‧I‧R unsere baurechtliche Kompetenz mit unserer ausgewiesenen Expertise im Wohnungseigentum.
Bauträger*innen unterstützen W‧I‧R bei Erwerb des Grundstücks, Planung, Bau und Abverkauf des Objektes. Im Bedarfsfall erstellen W‧I‧R Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Erwerberverträge oder bringen unser Spezialwissen in Zuarbeit zu den beauftragten Notariaten ein.
Für Erwerber*innen von Wohnungseigentum prüfen W‧I‧R die zu schließenden Verträge und Urkunden, z.B. Erwerbsvertrag und Teilungserklärung. Außerdem beraten W‧I‧R über die sich aus dem Erwerb des Wohnungseigentums ergebenden Rechte und Pflichten.
Einen weiteren Schwerpunkt unserer Tätigkeit bilden Abnahme- und Mängelstreitigkeiten zwischen Bauträger*innen, Erwerber*innen und Eigentümergemeinschaften wegen Mängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum. Da W‧I‧R gleichsam von Bauträger*innen und Eigentümergemeinschaften beauftragt werden, wissen W‧I‧R die jeweiligen Interessen unserer Mandant*innen effektiv durchzusetzen.
Ihre Ansprechpartner*innen
Christopher Nierhaus
Bjarne Brummund
Dirk Geißler
Katrin Lange-Dirsus
Ihre Ansprechpartnerinnen in der Assistenz
Aktuelle Beiträge
Der objektüberwachende Architekt und das ausführende Unternehmen haften als Gesamtschuldner – meistens jedenfalls
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. Dezember 2022 – VII ZR 90/22 entschieden: Es liegt keine gesamtschuldnerische Haftung vor, wenn zwischen der Leistung des Architekten und des ausführenden Unternehmens keine Gleichstufigkeit der Leistung vorliegt. Die von dem BGH behandelte Sonderkonstellation bietet Anlass die Gesamtschuld einmal zu durchleuchten.
Vergemeinschaftungsbeschlüsse weiterhin möglich
Auch nach dem WEMoG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Mängelansprüche der Erwerber vergemeinschaften („an sich ziehen“).
Mit Urteil vom 11. November 2022, dessen schriftliche Begründung noch nicht veröffentlicht wurde, hat der 5. Zivilsenat des BGH entschieden, dass …
Drei Neuerungen zum neuen WEG (Gründungsphase, Eigentümerversammlung, Baumaßnahmen)
Im neuen Newsletter des Kanzlei-Kooperationspartners Pantaenius Versicherungsmakler schneidet Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt drei für die Verwalterpraxis wichtige Bereiche des am 1.12.2020 in Kraft getretenen neuen Wohnungseigentumsgesetzes kurz an.
Bauvertrag und Corona
Die Corona-Pandemie bestimmt weiterhin das öffentliche Leben. Die behördlichen Auflagen und Beschränkungen zum Infektionsschutz können sich vielfach auf den Bauablauf auswirken. Beispielsweise kann sich die Materiallieferung oder der Einsatz von Arbeitskräften aus dem Ausland aufgrund der Grenzschließungen verzögern oder ganz ausbleiben. Mitarbeiter der Bauunternehmen können sich infizieren und müssen dann in Quarantäne bleiben. Schlimmstenfalls ist ein ganzer Betrieb von Quarantäneanordnungen betroffen und stillgelegt. W∙I∙R stellt Fragen zusammen, vor die sich Auftraggeber und Auftragnehmer aus aktuellem Anlass gestellt sehen. Die Rechtsanwälte Christopher Nierhaus und Tom Forster geben Lösungshinweise und erläutern den rechtlichen Hintergrund.