Gewerbemietrecht
Die Bandbreite unseres Angebots im Gewerbemietrecht reicht von der Vertragsgestaltung beim Abschluss und bei Änderungen längerfristiger Gewerbemietverträge bis zur Durchsetzung oder Abwehr von Räumungs- und nachvertraglichen Ansprüchen. Ein besonderer Fokus bei jeder Tätigkeit liegt auf der Schriftformproblematik.
Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden:
- Gestaltung von Mietverträgen, auch in Form von Mustermietverträgen
- Prüfung von Mietverträgen, insbesondere von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Prüfung von Mietanpassungen
- Prüfung von Betriebskostenabrechnungen
Neben der Beratung und Vertragsgestaltung zielt unsere Tätigkeit auf eine schnelle und wirtschaftliche Lösung, d.h. eine außergerichtliche Streitbeilegung. Wenn geboten, setzen W‧I‧R Ihre Rechte vor Gericht durch.
Ihre Ansprechpartner*innen
Ruth Breiholdt
Dr. Cathrin Isenberg
Christian Säuberlich
Moritz Räfler
Dr. Ulrich Leo
Angelina Seibel
Ihre Ansprechpartnerin in der Assistenz
Aktuelle Beiträge
Abrechnungsfrist im Gewerberaummietrecht – was ist wann fällig?
Betriebs- und Nebenkosten, insbesondere die Heiz- und Energiekosten, sind derzeit in aller Munde. So haben sich Bund und Länder im Rahmen der Ministerkonferenz vom 2. November 2022 auf wichtige Entlastungen für kleine bis mittelständische Unternehmen und Haushalte geeinigt. Im Zuge dessen ist u.a. am 19.11.2022 die Dezember-Soforthilfe in Kraft getreten. Die dadurch entstehenden Entlastungen sollen die Vermieter u.a. an die Mieter mit der nächsten Betriebskostenabrechnung weitergeben.
Das gibt wieder einmal Anlass, einen Blick auf die Abrechnungsfristen im Gewerberaummietrecht zu werfen. Wann kann der Gewerberaummieter mit der nächsten Betriebskostenabrechnung rechnen?
Besteht hier Anpassungsbedarf? Betriebskostenvorauszahlungen in Zeiten steigender Preise
Die derzeit sprunghaft ansteigenden (Energie-) Preise werden in der Gesellschaft mit Sorge betrachtet. Im laufenden Mietverhältnis lohnt sich deshalb für den Vermieter ein Blick auf die Anpassungsmöglichkeiten der Betriebskostenvorauszahlung, um hohen Nachforderungen vorzubeugen, die mit einem Ausfallrisiko behaftet sein könnten.
Pech gehabt, liebes Hochzeitspaar! Die Corona – Hochzeitsentscheidung des BGH
Mit Urteil vom 2. März 2022 zum Aktenzeichen XII ZR 36/21 entschied der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall, dass die Mieter, deren Hochzeitsfeier aufgrund der Corona – Pandemie nicht stattfinden konnte, zur vollständigen Zahlung der Miete für die Veranstaltungsfläche verpflichtet sind. Der BGH knüpft mit dieser Entscheidung an sein viel diskutiertes Corona – Urteil vom 12. Januar 2022 (Az.: XII ZR 8/21) an und nimmt uns mit auf eine Reise in die Sphären der Ermessensfreiheit des im Einzelfall entscheidenden Tatrichters.
Die BGH-Entscheidung in der Gewerberaummiete in der Coronakrise
Die mit Spannung in der Gewerberaummiete erwartete Entscheidung des BGH zum Thema der pandemiebedingten, behördlich angeordneten Betriebsschließungen und deren Auswirkungen auf die Mietzahlungspflicht von Gewerbemietern ist am 12. Januar 2022 ergangen (BGH, Urteil vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21, BeckRS 2022, 48) und lässt viele Fragen offen.
Lockdown-Schließungen und Gewerbemiete – ein aktueller Stand
Nach wie vor ist das spannendste Thema in der Gewerberaummiete die Frage nach den Folgen des Lockdowns, also der Hoheitlichen Schließungsanordnungen für die Gewerbemietverhältnisse, die durch die Schließungsanordnungen betroffen waren. Innerhalb kürzester Zeit haben sich im Frühjahr 2020 verschiedene Literaturmeinungen dazu entwickelt, wie die Schließungsanordnungen rechtlich zu greifen sind und welche Auswirkungen sie beispielsweise auf die zu zahlende Miete haben.
Coronakrise – Vermieter sollten jetzt flexibel sein
Behördlich angeordnete Schließungen von Geschäften, Restaurants und Cafés – wie Vermieter mit möglichen Mietausfällen umgehen sollten.