Planen und Bauen
W‧I‧R begleiten unsere Mandant*innen von der Projektierung bis zur Errichtung der Immobilie. W‧I‧R unterstützen Sie als Bauherr*in oder Auftragnehmer*in z.B. bei
- Vertragsgestaltung
- Regelung von Nachbaransprüchen
- Projektsteuerung
- Kosten- und Claim-Management
- Mängelstreitigkeiten
- Architekten- und Ingenieurrecht
- Abnahme und Abrechnung
W‧I‧R erstellen Vertragsurkunden und beraten unsere Mandanten*innen baubegleitend, auch in Streitschlichtungsverfahren.
Wenn geboten, setzen W‧I‧R Ihre Rechte vor Gericht durch.
Ihre Ansprechpartner*innen
Christopher Nierhaus
Bjarne Brummund
Dirk Geißler
Katrin Lange-Dirsus
Ihre Ansprechpartnerinnen in der Assistenz
Aktuelle Beiträge
Der objektüberwachende Architekt und das ausführende Unternehmen haften als Gesamtschuldner – meistens jedenfalls
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. Dezember 2022 – VII ZR 90/22 entschieden: Es liegt keine gesamtschuldnerische Haftung vor, wenn zwischen der Leistung des Architekten und des ausführenden Unternehmens keine Gleichstufigkeit der Leistung vorliegt. Die von dem BGH behandelte Sonderkonstellation bietet Anlass die Gesamtschuld einmal zu durchleuchten.
Vergemeinschaftungsbeschlüsse weiterhin möglich
Auch nach dem WEMoG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Mängelansprüche der Erwerber vergemeinschaften („an sich ziehen“).
Mit Urteil vom 11. November 2022, dessen schriftliche Begründung noch nicht veröffentlicht wurde, hat der 5. Zivilsenat des BGH entschieden, dass …
Vorkaufsrechte – Aktuelle Entwicklungen und Chancen
In nahezu jedem Erwerbsvorgang spielen Vorkaufsrechte mittlerweile eine Rolle. Für institutionelle Investoren handelt es sich wegen der damit einhergehenden Unsicherheiten oft um ein leidiges Thema.
Totgesagte leben länger – die Wiedergeburt der HOAI-Aufstockungsklage
Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Juli 2019 in einem von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Az. C-377/17) entschieden, dass der verbindliche Preisrahmen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz HOAI) gegen die europarechtliche Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Der nationale Gesetzgeber hat daraufhin am 1. Januar 2021 eine neue Fassung der HOAI verabschiedet und darin den harten Preisrahmen abgeschafft. Viele sahen darin das Ende sogenannter Aufstockungsklagen, bei denen ein Architekt oder Ingenieur entgegen einer ursprünglichen Vergütungsvereinbarung, die ein Honorar unterhalb der Mindestsätze vorsah, eben diese Mindestsätze von seinem Auftraggeber verlangt.
Befreiungen von B-Plan-Festsetzungen nun auch ohne neue Bauleitplanung möglich
Das Baulandmobilisierungsgesetz ist am 21.06.2021 in Kraft getreten. Mit ihm wurde auch ein neuer Befreiungstatbestand in § 31 Abs. 3 BauGB geschaffen:
Neue Möglichkeiten durch das Baulandmobilisierungsgesetz
Am 23.06.2021 ist das Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten. Neben viel diskutierten Eingriffen wie dem Umwandlungsverbot, stärkeren Baugeboten und erweiterten Vorkaufsrechten bringt das Gesetz, wie sein Name vermuten lässt, auch neue Chancen mit sich. Aus den Neuregelungen ergeben sich im Einzelfall erhebliche Entwicklungspotentiale. Wegen der Befristung vieler Regelungen lohnt es sich, den Weg zur Baurechtsschaffung frühzeitig anzugehen.
Drei Neuerungen zum neuen WEG (Gründungsphase, Eigentümerversammlung, Baumaßnahmen)
Im neuen Newsletter des Kanzlei-Kooperationspartners Pantaenius Versicherungsmakler schneidet Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt drei für die Verwalterpraxis wichtige Bereiche des am 1.12.2020 in Kraft getretenen neuen Wohnungseigentumsgesetzes kurz an.
Bauvertrag und Corona
Die Corona-Pandemie bestimmt weiterhin das öffentliche Leben. Die behördlichen Auflagen und Beschränkungen zum Infektionsschutz können sich vielfach auf den Bauablauf auswirken. Beispielsweise kann sich die Materiallieferung oder der Einsatz von Arbeitskräften aus dem Ausland aufgrund der Grenzschließungen verzögern oder ganz ausbleiben. Mitarbeiter der Bauunternehmen können sich infizieren und müssen dann in Quarantäne bleiben. Schlimmstenfalls ist ein ganzer Betrieb von Quarantäneanordnungen betroffen und stillgelegt. W∙I∙R stellt Fragen zusammen, vor die sich Auftraggeber und Auftragnehmer aus aktuellem Anlass gestellt sehen. Die Rechtsanwälte Christopher Nierhaus und Tom Forster geben Lösungshinweise und erläutern den rechtlichen Hintergrund.